Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.1984 - 7 A 90/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1985, 436
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 10 S 2707/91
Zur Haftung des Leiters eines stillgelegten Galvanik-Betriebes für Sonderabfälle …
Die unter Ziff. 1 des Bescheides vom 4.8.1987 ergangene Beseitigungsanordnung ist von den Behörden zu Recht auf § 10 Abs. 1 des im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.1984, NVwZ 1985, 436; Beschl. d. Senats v. 6.6.1991 -- 10 S 1464/90 --) geltenden Landesabfallgesetzes -- LAbfG -- vom 18.11.1975 (GBl. S. 757) in der Fassung vom 8.5.1989 (GBl. S. 141) und auf § 82 Abs. 1 des damals geltenden Wassergesetzes für Baden-Württemberg -- WG -- in der Fassung vom 1.7.1988 (GBl. S. 269) gestützt worden. - OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.1989 - 7 A 68/88
Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers als Verhaltensstörer bei …
Zum anderen war die geordnete Beseitigung des in Rede stehenden Schlammes aber auch objektiv, zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten, weil dieser wegen seines hohen Gehalts an Perchlorethylen in seinem konkreten Zustand auf dem Gelände des Klägers insbesondere die in § 2 Abs. 1 AbfG a. F. genannten Schutzgüter beeinträchtigte und diese Beeinträchtigung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes durchzuführende Beseitigung behoben werden konnte (…vgl. BVerwG DStBl. 1984, S. 225/226 m. w. N.), weil also das öffentliche Wohl eine Beseitigung des Schlammes in einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage gebot (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21. Februar 1984 - 7 A 90/83 -, AS 18, 392/394, …und vom 19. Mai 1987 - 7 A 58/86 -, DÖV 1987, S. 1021). - VGH Hessen, 21.04.1986 - 5 TH 592/86
Widerruf der Genehmigung zum Einsammeln von Abfällen
Davon zu trennen ist die primäre Frage, ob eine geordnete Beseitigung überhaupt geboten ist (a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 1984 - 7 A 90/83 -, NVwZ 1985, S. 436 = DÖV 1984, S. 897 f.)".